AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Maklervertrag

Ein Maklervertrag mit uns kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis des Objekt-Exposee und seiner Bedingungen, sowie der nachstehenden Bedingungen zustande. Weisen wir eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nach, endet die Tätigkeit mit diesem Nachweis. Der Verkäufer kann im Einzelfall mit uns durch schriftlichen Auftrag weitergehende Dienstleistungen, wie z. B. Vermittlungsaktivitäten vereinbaren. Die Beauftragung zum Nachweis/Vermittlung über die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags und gegebenenfalls weitere vereinbarte Dienstleistungen können jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht entfällt jedoch bei Erteilung eines Makler-Alleinauftrages mit fest vereinbarter Laufzeit. Ein mit verkaufen durch den Auftraggeber oder anderer Dritter wird bei Erteilung eines Makler-Alleinauftrages ausgeschlossen. Erhält unser Auftraggeber direkte Anfragen durch Interessenten ist er verpflichtet, diese immo consulting Nord unverzüglich mitzuteilen.

 

2. Angebote

Alle unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Sie sind nur für Sie, den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Eine Weitergabe im Original oder inhaltlich an Dritte ohne unsere Zustimmung ist ausdrücklich untersagt. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag mit dem nachgewiesenen Objekteigentümer zustande, sind Sie verpflichtet, uns den Schaden in der Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen.

 

3. Haftungsausschluss

Bei allen Angeboten ist Irrtum und Zwischenverwertung ausdrücklich vorbehalten. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den Angaben zum Objekt um solche des Objektanbieters oder Dritter handelt und hierfür von uns keine Haftung übernommen wird.

 

4. Vorkenntnis

Ist dem Interessenten eine von uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, und hat er vor Erhalt des Angebots bereits darüber Verhandlungen mit dem Eigentümer geführt, ist er verpflichtet, binnen 2 Tagen nach Erhalt des Angebots, unter Offenlegung der Informationsquelle, Vorkenntnis geltend zu machen. Ansonsten gilt das Objekt als von uns nachgewiesen. Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet eventuell vorhandene Interessenten, die ihm vor Erteilung eines Auftrags bekannt waren, uns bei Auftragserteilung mitzuteilen. Unterbleibt dies, besteht auch für diese Interessenten Provisionspflicht uns gegenüber. Wird Ihnen ein von uns angebotenes Objekt später direkt oder über Dritte noch einmal angeboten, sind Sie andererseits verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die durch uns erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter bezüglich unserer Objekte abzulehnen.

 

5. Provision

Mit Abschluss eines notariellen oder privatrechtlichen Vertrages über ein nachgewiesenes Objekt, ist die im Maklervertrag vereinbarte Provision verdient und fällig. In jedem Fall eines nachgewiesenen Objektes oder vermittelten Vertrages, entsteht unser Honoraranspruch in Höhe der im Angebot festgelegten Maklerprovision. Diese beträgt 3,57 % einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem beurkundeten Kaufpreis bzw. bei Kaufobjekten mit einem Kaufpreis unter € 55.000,--, mindestens 4,76% einschließlich der Mehrwertsteuer. Die Höhe der Bruttoprovision unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderung. In Ermangelung einer Vereinbarung über die Höhe der Maklerprovision gilt der ortsübliche Satz.

Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der erhaltene Nachweis einem Dritten zugänglich gemacht wurde und dieser den Vertrag abschließt. Ebenso entsteht ein Provisionsanspruch, wenn in anderer, als der nach dem Angebot vorgesehener Rechtsform, Rechte an diesem Objekt oder Rechte an einem anderen, vergleichbaren Objekt des Verkäufers übertragen werden, oder Teil- oder Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Die Provision wird ebenfalls fällig, wenn das angebotene Objekt aus der Zwangsversteigerung erworben wird. Die Höhe der Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis einschließlich des Wertes all jener Leistungen und Werte, die der Käufer übernimmt (z. Bsp. Einrichtungsablöse). Die Provision ist mit Abschluss eines notariell beglaubigten Kaufvertrages verdient. Sie ist fällig und zahlbar sofort nach Beurkundung des Kaufvertrags. Andere individuelle und schriftlich vereinbarte Gebühren - z. Bsp. ein Dienstleistungsentgelt bei Rücktritt von einer Kaufzusage oder Reservierungsvereinbarung, werden mit Eintritt des Ereignisses fällig und zahlbar. Es ist uns gestattet für beide Seiten des beabsichtigten Vertrags provisionspflichtig tätig zu sein.

 

6. Weitere Vereinbarungen

Die Bonitätsprüfung eines Kaufinteressenten ist in unserer Maklertätigkeit nicht enthalten. Wir haben Anspruch auf Teilnahme beim Vertragsabschluss bzw. Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Vertrags- bzw. Kaufurkunde. Der Empfänger eines Exposees bestätigt abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über das Exposee hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien am nächsten kommt und die übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt.

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Maklers vereinbart.