AGB
![]() |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Maklervertrag
Ein Maklervertrag mit
uns kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme
unserer Maklertätigkeit auf der Basis des Objekt-Exposee und seiner
Bedingungen, sowie der nachstehenden Bedingungen zustande. Weisen wir eine Gelegenheit
zum Abschluss eines Vertrages nach, endet die Tätigkeit mit diesem Nachweis.
Der Verkäufer kann im Einzelfall mit uns durch schriftlichen Auftrag
weitergehende Dienstleistungen, wie z. B. Vermittlungsaktivitäten vereinbaren.
Die Beauftragung zum Nachweis/Vermittlung über die Gelegenheit zum Abschluss
eines Vertrags und gegebenenfalls weitere vereinbarte Dienstleistungen können
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Dieses
Kündigungsrecht entfällt jedoch bei Erteilung eines Makler-Alleinauftrages mit
fest vereinbarter Laufzeit. Ein mit verkaufen durch den Auftraggeber oder anderer
Dritter wird bei Erteilung eines Makler-Alleinauftrages ausgeschlossen. Erhält
unser Auftraggeber direkte Anfragen durch Interessenten ist er verpflichtet,
diese immo consulting Nord
unverzüglich mitzuteilen.
2.
Angebote
Alle unsere Angebote
verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Sie sind nur für Sie, den
Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Eine Weitergabe im
Original oder inhaltlich an Dritte ohne unsere Zustimmung ist ausdrücklich
untersagt. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag mit dem
nachgewiesenen Objekteigentümer zustande, sind Sie verpflichtet, uns den
Schaden in der Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen.
3.
Haftungsausschluss
Bei allen Angeboten ist
Irrtum und Zwischenverwertung ausdrücklich vorbehalten. Wir weisen darauf hin,
dass es sich bei den Angaben zum Objekt um solche des Objektanbieters oder
Dritter handelt und hierfür von uns keine Haftung übernommen wird.
4.
Vorkenntnis
Ist dem Interessenten
eine von uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits
bekannt, und hat er vor Erhalt des Angebots bereits darüber Verhandlungen mit
dem Eigentümer geführt, ist er verpflichtet, binnen 2 Tagen nach Erhalt des
Angebots, unter Offenlegung der Informationsquelle, Vorkenntnis geltend zu
machen. Ansonsten gilt das Objekt als von uns nachgewiesen. Ebenso ist der Auftraggeber
verpflichtet eventuell vorhandene Interessenten, die ihm vor Erteilung eines
Auftrags bekannt waren, uns bei Auftragserteilung mitzuteilen. Unterbleibt
dies, besteht auch für diese Interessenten Provisionspflicht uns gegenüber. Wird
Ihnen ein von uns angebotenes Objekt später direkt oder über Dritte noch einmal
angeboten, sind Sie andererseits verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die
durch uns erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter
bezüglich unserer Objekte abzulehnen.
5.
Provision
Mit Abschluss eines
notariellen oder privatrechtlichen Vertrages über ein nachgewiesenes Objekt,
ist die im Maklervertrag vereinbarte Provision verdient und fällig. In jedem
Fall eines nachgewiesenen Objektes oder vermittelten Vertrages, entsteht unser
Honoraranspruch in Höhe der im Angebot festgelegten Maklerprovision. Diese
beträgt 3,57 % einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem beurkundeten Kaufpreis
bzw. bei Kaufobjekten mit einem Kaufpreis unter € 55.000,--, mindestens 4,76%
einschließlich der Mehrwertsteuer. Die Höhe der Bruttoprovision unterliegt
einer Anpassung bei Steuersatzänderung. In Ermangelung einer Vereinbarung über
die Höhe der Maklerprovision gilt der ortsübliche Satz.
Der Provisionsanspruch
entsteht auch dann, wenn der erhaltene Nachweis einem Dritten zugänglich
gemacht wurde und dieser den Vertrag abschließt. Ebenso entsteht ein
Provisionsanspruch, wenn in anderer, als der nach dem Angebot vorgesehener
Rechtsform, Rechte an diesem Objekt oder Rechte an einem anderen,
vergleichbaren Objekt des Verkäufers übertragen werden, oder Teil- oder
Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Die Provision wird ebenfalls fällig, wenn das
angebotene Objekt aus der Zwangsversteigerung erworben wird. Die Höhe der
Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis einschließlich des Wertes all
jener Leistungen und Werte, die der Käufer übernimmt (z. Bsp.
Einrichtungsablöse). Die Provision ist mit Abschluss eines notariell
beglaubigten Kaufvertrages verdient. Sie ist fällig und zahlbar sofort nach Beurkundung
des Kaufvertrags. Andere individuelle und schriftlich vereinbarte Gebühren - z.
Bsp. ein Dienstleistungsentgelt bei Rücktritt von einer Kaufzusage oder Reservierungsvereinbarung,
werden mit Eintritt des Ereignisses fällig und zahlbar. Es ist uns gestattet
für beide Seiten des beabsichtigten Vertrags provisionspflichtig tätig zu sein.
6.
Weitere Vereinbarungen
Die Bonitätsprüfung
eines Kaufinteressenten ist in unserer Maklertätigkeit nicht enthalten. Wir haben
Anspruch auf Teilnahme beim Vertragsabschluss bzw. Beurkundungstermin und auf
eine Ausfertigung der Vertrags- bzw. Kaufurkunde. Der Empfänger eines Exposees bestätigt
abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über
das Exposee hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur
dann Gültigkeit erlangen, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Sollten eine
oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies
gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil
aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien
durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen beider
Vertragsparteien am nächsten kommt und die übrigen vertraglichen Vereinbarungen
nicht berührt.
Als Erfüllungsort und
Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Maklers
vereinbart.